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Lotto Rheinland-Pfalz ist "Jackpot"-Werbung verboten
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 06.05.2009 - Az.: 9 U 117/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH darf nicht für die Glücksspiellotterie "6 aus 49" mit einem Jackpot werben, wenn die im Glücksspielstaatsvertrag festgeschriebene Information fehlt wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust ist.



Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Sie bewarb die Glücksspiellotterie "6 aus 49" ohne anzugeben wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust war.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen den Glückspielsstaatsvertrag (GlüStV). Sie begehrte daher die Untersagung dieser Werbemaßnahme.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klage statt.

Die Vorschriften des GlüStV, die zum Zweck der Bekämpfung der Glücksspielsucht geschaffen worden seien, sähen für den Bereich der Werbung vor, dass ein Höchstgewinn nur beworben werden dürfe, wenn der Kunde zugleich die Information auf die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust erhalte.

Die Beklagte habe dies im vorliegenden Fall unterlassen, daher sei die Werbung ohne den aufklärenden Hinweis zu verbieten.




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