 |
         |
 |
Gewinnspielsatzung gilt (vorläufig) auch für 9 Live
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 11.08.2009 - Az.: 7 NE 09.1378
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Die Gewinnspielsatzung bleibt in Kraft, bis im Hauptsacheverfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit entschieden worden ist.
2. Der Fernsehsender 9 Live muss es hinnehmen, dass die Bestimmungen aufgrund des festgestellten Schutzbedürfnisses gelten, obwohl die Regelungen das Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht treffen.
|
Sachverhalt:
9 Live, welche als Betreiberin Quiz-Sendungen im sogenannten Call-In-Format ausstrahlte, wandte sich im Eilverfahren gegen die Anfang März in Kraft getretene Gewinnspielsatzung. Die auf § 8 a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gestützte Satzung enthielt u.a. Vorschriften zum Jugendschutz, Manipulationsverbote und Informationspflichten für die Anbieter. Verstöße konnten mit bis zu 500.000,- EUR geahndet werden.
9 Live stützte seinen Antrag darauf, dass seit der Umsetzung der Gewinnspielsatzung ein frappierender Teilnahme-Rückgang zu verzeichnen sei. Der Sender habe Verluste in Millionenhöhe erlitten und müsse mit weiteren erheblichen Bußgeldern rechen. Insofern gefährde die Satzung das gesamte Geschäftsmodell von 9 Live. Daher beantragte 9 Live die Aussetzung der Gewinnspielsatzung solange, bis im Hauptverfahren die Rechtmäßigkeit der Regelungen endgültig geprüft seien..
|
Entscheidung:
Die Richter wiesen den Antrag ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung einzelner Unternehmen noch nicht die Außerkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung rechtfertigen würden. Ein solchen Vorgehen würde dem Zweck der Gewinnspielsatzung zuwiderlaufen.
Denn das Schutzbedürfnis der Jugend oder die Gefahren der Glücksspielsucht seien eindeutig festgestellt worden und im Rahmen einer Abwägung als wichtiger zu beurteilen als wirtschaftliche Interessen.
Der Gesetzgeber wäre anderenfalls in einer Vielzahl von Fällen daran gehindert, bestimmten Situationen sofort Rechnung zu tragen, nur weil diese wirtschaftsregulierend eingreifen würden.
|
|
|
|