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Gewerbliche Internet-Glücksspielvermittlung seit Januar 2009 verboten
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 312 O 48/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten.



Sachverhalt:

Die Beklagte war eine gewerbliche Spielevermittlerin, die Spielaufträge für die bundesweite Spielveranstaltung Lotto (6 aus 49), Glücksspirale, Spiel 77 und Super 6 anbot.


Entscheidung:

Seit dem 01.01.2009 sei das Vermitteln und Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten. Daher entschied das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dass die gewerbliche Spielvermittlerin keine Glücksspiele mehr im Internet vermitteln dürfe.




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