Gewerbliche Internet-Glücksspielvermittlung seit Januar 2009 verboten
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 312 O 48/09
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Leitsatz:
Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war eine gewerbliche Spielevermittlerin, die Spielaufträge für die bundesweite Spielveranstaltung Lotto (6 aus 49), Glücksspirale, Spiel 77 und Super 6 anbot. |
Entscheidung:
Seit dem 01.01.2009 sei das Vermitteln und Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten. Daher entschied das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dass die gewerbliche Spielvermittlerin keine Glücksspiele mehr im Internet vermitteln dürfe.
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